Ausstellungs-Ordnung

§ 1       Alle Aussteller erkennen mit ihrer Meldung die VDH-Ausstellungs-Ordnung an. 

§ 2       Zugelassen sind nur Boxer, die in ein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch oder Register eingeschrieben sind und das vorgeschriebene Mindestalter von 3 Monaten am Tag der Ausstellung vollendet haben. 

§ 3       Die Abgabe der Meldung verpflichtet zur Zahlung der Meldegebühren und zur Anerkennung der Ausstellungs-Ordnung. Erfolgte Anmeldungen können nicht zurückgezogen werden. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Meldungen ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Erfüllungsort ist der Ort der Ausstellung. Zahlungsort der Sitz der Ausstellungsleitung oder ggf. der Ort der Ausstellung.

§ 4       Bei Meldungen für Champion- oder Gebrauchshunde-Klasse muss der Berechtigungsnachweis (Kopie der Champion-Bestätigung, der Leistungsurkunde) der Meldung beigefügt werden, da sonst der Hund in die Offene Klasse versetzt wird.

§ 5       Die Ahnentafeln der gemeldeten Boxer sind mitzubringen und auf Anforderung vorzulegen.

§ 6       Alle teilnehmenden Boxer müssen nach den gesetzlichen Bestimmungen gegen Tollwut geimpft sein. Ein Impfpass mit gültiger Tollwutimpfung ist mitzuführen. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor der Ausstellung erfolgt sein.

§ 7       Hunde, für die eine Annahmebestätigung (Zulassung) nicht erteilt worden ist, bissige, kranke, krankheitsverdächtige, mit Ungeziefer behaftete Hunde, dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden.

§ 8       Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, Programmänderungen vorzunehmen. Ebenso können Zuchtrichter-Umbesetzungen vorgenommen werden.

§ 9       Für das rechtzeitige Vorführen der Boxer sind die Aussteller selbst verantwortlich. Die Boxer dürfen nicht vorzeitig aus dem Ausstellungsgelände entfernt werden.

§ 10     Der Aussteller haftet für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die durch seinen Hund verursacht werden.

Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig kupierte Hunde

Nach der neuen Tierschutz-Hundeverordnung gilt ab 1. Mai 2002 ein Ausstellungsverbot für folgende Hunde aus dem In- und Ausland:

1.  Ohren kupiert nach dem 01.01.1987.

2.  Rute kupiert nach dem 01.06.1998.

3.  Das Ausstellungsverbot gilt nicht in den Ausnahmefällen, wenn eine medizinische Indikation vorliegt; eine entsprechende Bescheinigung ist der Meldung beizufügen.

 

Dog show ban for dogs cropped contrary to animal protection law

In accordance with the „Tierschutz- Hundeverordnung„ (animal protection dog regulations) from the May 1st, 2002 the following dogs will be banned from participating at dog shows both at home and abroad:

1.  Ears cropped after 01.01.1987.

2.  Tail cropped after 01.06.1998.

3The ban is not enforced in exceptional cases if a medical indication is known, the corresponding certification must be enclosed together with the entry.